Entscheidung im Verfahren

Big Deal Bous GmbH

1 IN 3/21 10.08.2026 AG Alzey (Rheinland-Pfalz)

Finanzkennzahlen

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Mitarbeiter
Gewinn/Verlust

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Register
Mainz, HRB 33116
Sitz
Alzey
Adresse
Otto-Lilienthalstraße 2, 55232 Alzey
Geschäftszweig
Der Handel mit Textilien aller Art in Bous, insbesondere auc… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT

1 IN 3/21
07.08.2026


Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Big Deal Bous GmbH, Otto-Lilienthalstraße 2, 55232 Alzey (AG Mainz, HRB 33116),
vertreten durch:
Klaus Schmidt, Otto-Lilienthalstraße 2, 55232 Alzey, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Big Deal Bous GmbH


wird das Verfahren gem. § 207 Insolvenzordnung (InsO) nach Anhörung der Gläubigerversammlung und der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.


G r ü n d e:

Der Insolvenzverwalter hat die Massearmut angezeigt und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Veröffentlichung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist erfolgt.

Die Gläubigerversammlung wurde angehört. Die Massegläubiger wurden gehört.

Da ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens nicht geleistet
Wurde, war das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung
(sofortige Beschwerde § 793)

Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Amtsgericht Alzey (Schlossgasse 32, 55232 Alzey) einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

Belehrung elektronisches Dokument

Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
* In einem zugelassenes Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden

oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.

Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)

- die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



Amtsgericht Alzey

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