Entscheidung im Verfahren

Innowerk GmbH

3 IN 29/25 03.09.2026 AG Landau in der Pfalz (Rheinland-Pfalz)

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Register
Landau in der Pfalz, HRB 33121
Sitz
Offenbach/Qu.
Adresse
Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an
Veröffentlichungen
3 IN 29/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Innowerk GmbH, Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 33121), vertr. d.: Insolvenzverfahren Innowerk GmbH


XXX
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO


XXX
EUR
In Höhe von 60 % zusätzlich (Zuschlag)


XXX
EUR
Auslagen zuzüglich


XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %


XXX
EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e:

Mit Schriftsatz vom 22.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 23.09.2025 entsprechend korrigiert.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.

II.

In der Gesamtschau des Verfahrens ist ein Zuschlag in Höhe von 60 % nach Ansicht des Gerichts angemessen. Zur weiteren Begründung wird auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.

Der Insolvenzschuldner und die Gläubiger wurden mit Beschluss vom 11.09.2025 angehört. Bis heute wurden keine Bedenken gegen die Festsetzung der Vergütung in der beantragten Höhe erklärt.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Landau in der Pfalz, 03.09.2026

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