Entscheidung im Verfahren

TM Sportmarkt GmbH

92 IN 486/26 22.04.2026 AG Stralsund (Mecklenburg-Vorpommern)
Register
Stralsund, HRB 3782
Sitz
Greifswald
Adresse
Schuhhagen 14-16, 17489 Greifswald
Geschäftszweig
Handel mit Sport- und Freizeitartikeln aller Art… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
92 IN 4/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

TM Sportmarkt GmbH, Schuhhagen 14-16, 17489 Greifswald, vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren TM Sportmarkt GmbH
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 3782
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Jörg Sievers, Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
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Gründe:
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.04.2026.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der Verwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von ... EUR würde die Vergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs.1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ... EUR betragen. Nach § 11 Abs.1 Satz 2 InsVV soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung regelmäßig einen Bruchteil von 0,25 der Vergütung eines Insolvenzverwalters betragen. Dies sind vorliegend ... EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf Zuschläge von 87,24%. Das Gericht sieht demgegenüber Zuschläge in Höhe von 75% als gerechtfertigt und ausreichend an.
Nach § 3 Abs. 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Antragstelller mach für die Betriebsfortführung einen Zuschlag von 37,24% unter Anrechnung der durch den Erlös erhöhten Vergütung geltend.
Bei der Betriebsfortführung ist ein Vergleich zwischen ihrem Ergebnis abzüglich der Kosten sowie der Auswirkung auf den Vergütungsanspruch und der nicht erhöhten Vergütung mit einem Zuschlag anzustellen, um zu überprüfen, ob sich Aufwand und Ertrag angemessen in der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters widerspiegeln (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2011, IX ZB 143/08, ZinsO 2011, 1244).
Ohne die Betriebsfortführung würde die Masse hier um ... EUR geringer ausfallen, was zu einem um ... EUR geringeren Verwalterhonorar führen würde. Mit einem Zuschlag von 50% für die Betriebsfortführung, die der Antragsteller grundsätzlich für gerechtfertigt erachtet, würde sich seine Vergütung um ... EUR erhöhen. Die sich aus der Massemehrung erbebende Vergütung ist damit niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre. Dem vorläufigen Verwalter sind deshalb ... EUR auf seinen Zuschlag anzurechnen, was einen Zuschlag von ... EUR ergibt. Dies entspricht einem Prozentsatz von 37,24% der Regelvergütung von ... EUR.
Daneben mach der vorläufige Verwalter Zuschläge von jeweils 20% für die Buchhaltung und Sanierungsbemühungen sowie 10% für die Befassung mit Sicherungsrechten geltend.
Im Hinblick auf seine Begründung nimmt das Gericht - auch hinsichtlich der vorerwähnten Betriebsfortführung - auf seine Ausführungen in der Antragsschrift vom 16.04.2026 Bezug.
Letztlich erachtet das Gericht die geltend gemachten Zuschläge für sich genommen im Hinblick auf den dargelegten Aufwand noch für gerechtfertigt. Vorliegend muss jedoch Berücksichtigung finden, dass hinsichtlich der Zuschläge eine wertende Gesamtbetrachtung geboten ist, schon weil sich die einzelnen Bearbeitungsmehraufwände nicht trennscharf voneinander abgrenzen lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Buchhaltungsaufwände, die im Rahmen der Betriebsfortführung angefallen sind. Hier erachtet das Gericht auch unter Berücksichtigung der recht hohen Berechnungsgrundlage für beide sich überlappende Aufgabenbereiche einen Zuschlag von 45% für angemessen und ausreichend, so dass sich berechtigte Zuschläge in Höhe von insgesamt 75% ergeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann daher eine (Netto-)Vergütung von (... EUR + ... EUR=) ... EUR beanspruchen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 21.04.2026

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