Entscheidung im Verfahren

WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt)

1 IN 33/23 09.04.2026 AG Alzey (Rheinland-Pfalz)
Register
Mainz, HRB 50278
Sitz
Wöllstein
Adresse
Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein
Geschäftszweig
A. Verkehrssicherung auf Bundesautobahnen, Land- und Kreisst… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
1 IN 33/23
Datum: 07.04.2026


Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz, HRB 50278),

wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Kallenberg gegen die Insolvenzmasse mit dem Recht zur Entnahme wie folgt festgesetzt:



Gründe

Das Verfahren wurde am 11.01.2024 eröffnet und wird voraussichtlich nicht vor dem 12.05.2026 aufgehoben.

Die Vergütung entspricht zunächst der Regelvergütung auf der Basis der Berechnungsgrundlage von 185.758,31 €, die sodann noch um die antizipierte Vorsteuererstattung aus dieser Vergütung in Höhe von xxx € ergänzt wird.

Die Auslagen wurden gem. den gesetzlichen Pauschalen bezogen auf den o.g. Zeitraum festgesetzt, begrenzt durch die Höchstsätze der Regelvergütung. Dies betragen im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Gesondert zuerkannt wurden die Kosten für die übertragenen und durchgeführten Zustellungen. Es wurden 48 Zustellungen mit jeweils xxx € festgesetzt.

Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, - antragsgemäß - auf die Regelvergütung einen Gesamtzuschlag in Höhe von 25 % zu gewähren.

Im Einzelnen führt der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag, auf welchen hierbei Bezug genommen wird, drei Einzelpunkte an.

Die Verwertung des Betriebsvermögens bzw. die Käufersuche gestaltete sich langwierig und schwierig. Letztlich hat der Geschäftsführer Insolvenzverfahren WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt)

Auch die grundsätzlich schlichte Herausgabe von Aussonderungsgegenständen gestaltete sich im vorliegenden Verfahren erschwert, da der Geschäftsführer Insolvenzverfahren WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt)
Die Erinnerungen und Aufforderungen erfolgten über Monate, bis letztlich die Herausgabe durchgeführt werden konnte.

Abschließend ist das grundsätzliche obstruktive Schuldnerverhalten - hier in Form des Geschäftsführer Insolvenzverfahren WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt)
Die Kommunikation erfolgte erschwert, Besprechungstermine wurden nicht eingehalten, Unterlagen wurden nicht, verspätet oder lückenhaft eingereicht. Sogar eine Steuerschätzung wurde billigend in Kauf genommen, da der Geschäftsführer Insolvenzverfahren WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt)

Bei einer Einzelbetrachtung der angeführten Punkte wären 10, 10 und 20% Zuschlag durchaus zu rechtfertigen.

Letztlich müssen jedoch auch Abschlagskriterien berücksichtigt werden.
Hierzu führt das Gericht an, dass der Insolvenzverwalter bereits als Gutachter und vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, sodass ihm die Umstände bei seiner Bestellung als Insolvenzverwalter bereits bekannt waren.
Dadurch ist auch ein Kriterium für einen kleinen Abschlag zu rechtfertigen.

Insgesamt hat der Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit einen Gesamtzuschlag von 25 % beantragt, welcher in der Gesamtschau nachvollziehbar und unzweifelhaft nicht als überhöht anzusehen ist.

Im Vergleich zu einem ähnlich gelagerten Durchschnitts-Verfahren kann aufgrund der o.g. Punkte unterm Strich festgestellt werden, dass das Verfahren als in einem doch bemerkbaren Maße als erschwert eingestuft werden kann.

Rechtsmittelbelehrung
(sofortige Beschwerde § 793)

Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Amtsgericht Alzey (Schlossgasse 32, 55232 Alzey) einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

Belehrung elektronisches Dokument

Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
* In einem zugelassenen Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.

Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)

- die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



Amtsgericht Alzey

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Rechtsanwalt Stephan Kallenberg
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
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Website
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