Entscheidung im Verfahren

BUDAMAR WEST GmbH

8 IN 145/25 23.04.2026 AG Gera (Thüringen)
Register
Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 517710
Sitz
Gera
Adresse
Bahnhofstraße 18, 07545 Gera
Geschäftszweig
Ist die Baulogistik, Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistun… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
8 IN 145/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren BUDAMAR WEST GmbH
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710
- Schuldnerin -
1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Torsten Steinwachs, Bettinastraße 62, 60325 Frankfurt am Main, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 12.03.2026 nach § 73 InsO i.V.m. § 17 insVV.
A.
Der Antragsteller, Rechtsanwalt Steinwachs, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gera - Insolvenzgericht - vom 12.06.2025 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt und nahm das Amt als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss mit Schriftsatz vom 23.06.2025 an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera - Insolvenzgericht - vom 01.08.2025 wurde er zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt.
Der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Einwände wurden nicht vorgebracht.
B.
Gemäß § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 17 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50,00 € und 300,00 € je Stunde, wobei bei der Festsetzung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs war ein Stundensatz in Höhe von 375,00 € angemessen, sodass die Vergütung antragsgemäß festzusetzen war.
I.
Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV (regelmäßig) kann von dem Vergütungsrahmen in begründeten Fällen abgewichen werden. Dabei sind sowohl die Besonderheiten des Verfahrens (hierzu 1.) als auch die Person des Ausschussmitgliedes (hierzu 2.) zu berücksichtigen.
1.
Bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens handelte es sich vom Schwierigkeitsgrad her nicht um ein Normalverfahren. Vielmehr lag der Schwierigkeitsgrad deutlich über dem Normalverfahren.
Die Schuldnerin ist als Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig. Sie bietet inländischen sowie grenzüberschreitenden Schienen-Gütertransport an und stellt Lokomotiven, Waggons und Fachpersonal anderen Firmen zur Verfügung. Dabei ist das Unternehmen mit der in der Slowakei ansässigen Konzernmutter eng verknüpft und insbesondere auch in Österreich tätig.
Es mussten daher schwierige Probleme der Bahnlogistik erörtert und abgewogen werden. Die besondere Komplexität des Verfahrens ergibt sich auch aus den Darlegungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag, auf die Bezug genommen wird.
2.
Rechtsanwalt Steinwachs wurde aufgrund seiner Expertise, die er unter anderem auch in seinem Antrag vom 16.03.2026 nachweist, als externes Mitglied bestellt, sodass ein an marktüblichen Bedingungen orientierter Stundensatz, der dem Umfang der Tätigkeit entspricht, festgesetzt werden kann (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2021 -IX ZB 71/18-). Dieser Umstand rechtfertigt daher auch eine im Vergleich zu den weiteren Ausschussmitgliedern höheren Vergütungssatz.
II.
Der zeitliche Aufwand der Tätigkeit wurde nachgewiesen. Die Auslagen und Reisekosten sowie die beantragte Umsatzsteuer waren antragsgemäß zu erstatten, vgl. § 18 InsVV.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 22.04.2026

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