Sonstiges

C. Fandel Gebäudedienstleistungen GmbH

61 IN 142/16 De 23.04.2026 AG Bad Homburg v.d. Höhe (Hessen)
Register
Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 8131
Sitz
Neu-Anspach
Adresse
Schlesierstr. 7, 61267 Neu-Anspach
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist die Reinigung von Gebäuden o… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
61 IN 142/16 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. Fandel Gebäudedienstleistungen GmbH, Schlesierstr. 7, 61267 Neu-Anspach (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 8131), vertr. d.: Insolvenzverfahren C. Fandel Gebäudedienstleistungen GmbH

Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).

Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 22.06.2026.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 23.04.2026

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