Entscheidung im Verfahren

PICARD Leathergoods Retail GmbH & Co. KG

8 IN 584/26 03.09.2026 AG Offenbach am Main (Hessen)

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Offenbach am Main, HRA 42927
Sitz
Obertshausen
Adresse
Friedensstraße 22, 63179 Obertshausen
Geschäftszweig
Vertrieb von Accessoires aus Leder und anderen Stoffen sowie… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Geschäftsnummer: 8 IN 584/26 . Am 01.09.2026 um 10:00 Uhr ist über das Vermögen der PICARD Leathergoods Retail GmbH & Co. KG, GmbH & Co. KG, Friedensstraße 22, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main, HRA 42927), vertr. d.: Insolvenzverfahren PICARD Leathergoods Retail GmbH & Co. KG

Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Nadja Raiß, K&L Gates LLP, Bockenheimer Landstr. 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Tel.: 069945196491, Fax: 069945196499, E-Mail: Nadja.Raiss@klgates.com.

Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 30.09.2026,
b) der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des/der Schuldner/in in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).


Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:

Am Mittwoch, 21.10.2026, 09:30 Uhr, 18-166 (Neubau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), 63065 Offenbach am Main, eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme dazu durch die Sachwalterin (Berichtstermin)
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin)
abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über:

- die Person der Sachwalterin (§ 57 InsO),
- über die Einsetzung/ Beibehaltung/ Besetzung eines Gläubigerausschusses
(§§ 67, 68 InsO),

sowie gegebenenfalls über:

- die Zwischenrechnungslegung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

- die Hinterlegungsstelle und ggf. abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 Abs.2 InsO),

- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin (§ 157 InsO) .
[Die Gläubigerversammlung kann die Sachwalterin oder die Schuldnerin beauftragen, einen
Insolvenzplan auszuarbeiten, und demjenigen das Ziel des Plans vorgeben. Die
Entscheidung kann in späteren Termin geändert werden (§ 157 InsO)],

- Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),

- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 InsO)
insbesondere:

* wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,

* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, welches die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,

* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,

- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162,163 InsO),

- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

- die Anordnung dahingehend, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur wirksam sind, wenn die Sachwalterin zustimmt (§ 277 InsO)

- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO)

- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit
(§ 35 Abs. 2 InsO).

sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.


Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der oben genannten Anmeldefrist und dem danach genannten Stichtag liegt, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.


Hinweise:
- Gemäß §§ 160 Abs. 1, 276 S 1 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.


Offenbach am Main, 03.09.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Nadja Raiß
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
Musterstraße 12, 10115 Berlin
Website
www.example.org
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