Entscheidung im Verfahren

Westend Energy and More GmbH

810 IN 1312/25 W-10-9 05.06.2026 AG Frankfurt am Main (Hessen)

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Frankfurt am Main, HRB 111906
Sitz
Frankfurt am Main
Adresse
Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main
Geschäftszweig
Errichtung und der Betrieb von Blockheizkraftwerken zur Vers… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
Amtsgericht Frankfurt am Main
02.06.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1312/25 W-10-9





B e s c h l u s s


In dem Insolvenzverfahren

Westend Energy and More GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111906),
vertreten durch:
Annie Simone Loosen, Offenbach am Main, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Westend Energy and More GmbH

werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:

Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX

Der über die erfolgte Festsetzung hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.


Gründe:

Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 130.063,16 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX.

Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt.

Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben.

Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der aufwendigeren Betreuung der in dem Wohnobjekt der Schuldnerin lebenden Mieter, der seitens des Insolvenzverwalters eingeleiteten Maßnahmen zur Beseitigung von vorhandenen Mängeln der Immobilie sowie der die Ermittlungen erschwerenden konzernartigen Verflechtungen der "WPS-Gruppe" die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25 % auf insgesamt 50 %.

Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend, mithin ein Überschreiten des gewährten Zuschlags weder von der Sache her gerechtfertigt noch entspräche dies dem tatsächlichen Aufwand. Der Antrag war daher insoweit zurückzuweisen.

Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.



Simon
Rechtspflegerin

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
Musterstraße 12, 10115 Berlin
Website
www.example.org
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