Entscheidung nach Aufhebung

DMW GmbH Dorfstädter Metallwerk und Verzinkerei

1119 IN 3030/02 23.04.2026 AG Chemnitz (Sachsen)
Register
Chemnitz, HRB 127
Sitz
Falkenstein/Vogtl.
Adresse
Lauterbacher Straße 2, 08223 Falkenstein/Vogtl
Nachricht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1119 IN 3030/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DMW GmbH Dorfstädter Metallwerk und Verzinkerei, Lauterbacher Straße 2, 08223 Falkenstein/Vogtl.,
vertreten durch den Liquidator Insolvenzverfahren DMW GmbH Dorfstädter Metallwerk und Verzinkerei



ergeht am 14.04.2026 nachfolgende Entscheidung:

1. Die Vornahme der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird für folgende Vermögensgegenstände angeordnet:

|Die im Rahmen der Liquidation durch den Liquidator Insolvenzverfahren DMW GmbH Dorfstädter Metallwerk und Verzinkerei


2. Die nachträgliche Verteilung erfolgt auf der Grundlage des Schlussverzeichnisses. Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO mit einer festgestellten Forderung erhalten eine weitere Quote. Verfahrenskosten gem. § 54 InsO sind vorrangig zu bedienen.

3. Rechtsanwalt Heiko Kratz, Auf dem Werder 2, 04741 Roßwein, wird mit der Durchführung der Nachtragsverteilung beauftragt.



Rechtsbehelfsbelehrung:

|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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