Entscheidung im Verfahren

iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit

21 IN 140/25 15.07.2026 AG Neuwied (Rheinland-Pfalz)

Finanzkennzahlen

Umsatz
Mitarbeiter
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Montabaur, HRB 13661
Sitz
Neuwied
Adresse
Im Mühlengrund 3, 56566 Neuwied
Geschäftszweig
Die Gewährung arbeits- und sozialpädagogischer Hilfe zur Arb… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
21 IN 140/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit, Im Mühlengrund 3, 56566 Neuwied (AG Montabaur, HRB 13661), vertr. d.: Insolvenzverfahren iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit

gemäß §§ 10, 11, 2, 3 InsVV auf xxx
sowie die Auslagen auf xxx
zzgl. 19 % MwSt = xxx

somit in der Summe xxx


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 13.07.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 367.336,56 EUR zugrunde gelegt.

Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, vgl. § 11 InsVV.

Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.

Erhöhungstatbestände wurden insbesondere geltend gemacht für Organisation der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sowie Insolvenzgeldvorfinanzierung, insbesondere im Zusammenhang mit der besonderen Ausrichtung der Schuldnerin als Inklusionsbetrieb und des erhöhten Aufwandes hinsichtlich der Kommunikation mit den Arbeitnehmern sowie der übertragenden Sanierung.
Anhaltspunkte für Abschläge lagen nicht vor.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 15.07.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Alexander Jüchser
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
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Website
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