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Amtsgericht Frankfurt/M.
Insolvenz- und Konkursgericht
Aktenzeichen: 810 IN 212/25 D-10-8
(Bitte stets angeben)
Amtsgericht Frankfurt am Main
20.05.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 212/25 D-10-8
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
DR Deutsche Rücklagen GmbH,
Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 136777),
vertr. d.: Insolvenzverfahren DR Deutsche Rücklagen GmbH
wird zur Sonderverwalterin bestellt:
Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg,
c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt am Main,
Tel.: 069/ 96 37 61 130, Fax: 069/ 96 37 61 145,
E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, Internet: www.bbl-law.com
Der Aufgabenkreis der Sonderinsolvenzverwalterin umfasst die Prüfung der angemeldeten Forderungen des Gläubigers Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller als Insolvenzverwalter der DR Deutsche Rücklagen Asset Management GmbH (lfd. Nr. 211).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Insolvenzgericht, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Frankfurt/M., den 20.05.2026