Nachricht
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 233/25
11.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ecker Verwaltungs-GmbH, Industriestr. 21, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1390),
vertreten durch:
Jutta Glock, Eichbornstraße 4, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Ecker Verwaltungs-GmbH
erlässt das Amtsgericht 76829 Landau in der Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 11.03.2026 durch die Richterin am Amtsgericht Sommer folgenden Beschluss
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse
a b g e w i e s e n (§ 26 Abs. 1 InsO).
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
G r ü n d e
Die Schuldnerin hat am 24.11.2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Die Ausführungen des Sachverständigen Rechtsanwalt Haspel in seinem Gutachten vom 26.02.2026 haben ergeben, dass eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist. Die Antragstellerin ist zugleich zahlungsunfähig und überschuldet. Zur Leistung eines Kostenvorschusses ist die Antragstellerin nicht in der Lage. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war daher mangels Masse abzuweisen (§ 26 Abs. 1 InsO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 ZPO. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Nr. 3 ZPO zu erfolgen
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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