Nachricht
1 IN 32/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der comlet Verteilte Systeme GmbH, Amerikastraße 27, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 1732), vertr. d.: Insolvenzverfahren comlet Verteilte Systeme GmbH
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Kirchwies 4, 66119 Saarbrücken, Tel.: 0681 / 87625-0, Fax: 0681 / 87625-100, E-Mail: Dpehl@schultz-braun.de, Internet: www.schultze-braun.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Gemäß § 270c Abs. 3 S. 2 InsO wird angeordnet, dass im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b Abs. 1 S. 2 InsO Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam sind. Dies gilt insbesondere für Zahlungen auf im Zeitraum März 2026 bis Juli 2026 entstandenen und entstehenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuerverbindlichkeiten, die nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters gemäß §§ 270c Abs. 3 S. 1, 2 i.V.m. 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO geleistet werden dürfen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 01.05.2026