Veröffentlichungen
59 IN 18/19 (60): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der energycoop services GmbH, Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 208849), vertr. d.: Insolvenzverfahren energycoop services GmbH
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.05.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 296.930,60 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 14.146,11 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 311.076,71 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Zuschlagsfaktoren
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten.
Die Insolvenzverwalterin beantragt folgende Zuschläge:
1. Buchhaltung/Forderungseinzug (20 %)
2. Hohe Gläubigerzahl (80 %)
Für die vom Gericht zu treffende Beurteilung über die Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen im Antrag der Insolvenzverwalterin vom 24.03.2026 zu den einzelnen Erhöhungsgründen ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen.
Zur Begründung im Einzelnen:
1. Buchhaltung/Forderungseinzug
Die Aufarbeitung der Buchhaltung eines Insolvenzschuldners/ einer Insolvenzschuldnerin mit erheblichem Arbeitsaufwand ist vergütungserhöhend, wenn sie die Insolvenzverwalterin mit eigenen Mitarbeitern vornimmt und nicht an externe Dritte delegiert (BGH NZI 2004, 665). Eine unvollständige oder mangelhafte Finanzbuchhaltung rechtfertigen einen Zuschlag, wenn nicht nur geringe Mängel bestehen (vgl. BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 38).
Die Ausführungen der Insolvenzverwalterin rechtfertigen im vorliegenden Verfahren einen entsprechenden Zuschlag.
Die Höhe von 20 % wird nicht beanstandet und als angemessen erachtet.
2. Gläubigeranzahl
Die Insolvenzverwalterin erläutert nachvollziehbar, dass die hohe Anzahl der Gläubiger in diesem Verfahren erhebliche Mehrarbeit bedeutete. Insgesamt liegen 499 Forderungsanmeldungen und 440 Gläubiger vor.
An diese wird eine entsprechende Verteilung im Wege der Einzelüberweisungen vorgenommen werden.
Einen festen Grenzwert, ab dem ein Zuschlag zu gewähren ist, gibt es nicht. Daher ist nicht stets ab einer Anzahl von 100 Gläubigern ein Zuschlag zu gewähren. Entscheidend ist, ob die Bearbeitung die Insolvenzverwalterin stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NZI 2021, 744).
Der Vortrag der Verwalterin belegt einen entsprechenden Mehraufwand, sodass der beantragte Zuschlag in Höhe von 80 % begründet ist.
Insgesamt wird somit ein Zuschlag in Höhe von 100 % beantragt. Dahingehend ist abschließend eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die geltend gemachten Zuschlagstatbestände überschneiden sich vorliegend nicht. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablauf wird der Gesamtzuschlag im Wege der Angemessenheitsbetrachtung nicht beanstandet. Eine doppelte Berücksichtigung zugrundeliegender Umstände ist hier nicht ersichtlich.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.640,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 656 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 12.06.2026