Entscheidung im Verfahren

EKS Keller GmbH

11 IN 176/23 05.06.2026 AG Baden-Baden (Baden-Württemberg)

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Register
Mannheim, HRB 210940
Sitz
Ottersweier
Adresse
Seebühlstraße 7, 77833 Ottersweier
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Konstru… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
11 IN 176/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

EKS Keller GmbH, Seebühlstraße 7, 77833 Ottersweier, vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren EKS Keller GmbH
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 210940
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Dirk Pehl, Achern, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 31.05.2023 bis zum 31.07.2023 ausgeübt.
Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 12a Absatz 1 und 5, 12 Absatz 3, § 8 Absatz 3 InsVV). Die Vergütung wird hierbei auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Sachwaltung abhängt (§ 12a Absatz 1 InsVV). Dem vorläufigen Sachverwalter steht nach § 12a Absatz 1 Satz 2 InsVV ein angemessener Bruchteil der Vergütung zu, die einem Sachwalter nach § 12 Absatz 1 InsVV zustehen würde.
Bei Beendigung der vorläufigen Sachwaltung hatte die Masse einen Wert von 212.526,57 EURO. Der Regelsatz der Vergütung nach § 2 InsVV hieraus beträgt XXXX EURO (§ 2 InsVV). Einem Sachwalter würde in deren Folge gem. § 12 Absatz 1 InsVV eine Vergütung in Höhe von XXXX EURO (= 60 % aus XXXX EURO) zustehen.
Nach Art und Umfang der Tätigkeit während der vorläufigen Sachwaltung konnte gem. § 12a Absatz 1 InsVV somit eine Vergütung in Höhe von insgesamt 25 % der Regelvergütung, mithin XXXX EURO wie beantragt festgesetzt werden.
Hinzu kommt die gesetzliche Auslagenpauschale gem. § 12a Absatz 5, § 12 Absatz 3, 8 Abs. 3 InsVV und die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 10.03.2026 verwiesen.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Der Betrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 02.06.2026

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