Veröffentlichungen
IN 842/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAO Technical-Wear GmbH, Bauhofstraße 10 a, 90571 Schwaig, vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren TAO Technical-Wear GmbH
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 22489
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur geschlossenen Vereinbarung zwischen der Raiffeisenbank Spar + Kreditbank eG, dem Insolvenzverwalter, Herrn Dr. Dannhorn und Herrn Peter Fricke.
Die wesentlichen Punkte der Vereinbarung lauten wie folgt:
1. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich hiermit, einen Antrag auf Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung zu stellen, um die Zustimmung zu diesem Vergleich einzuholen. Dieser Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung.
2. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, spätestens 10 Tage nach Zustimmung der Gläubigerversammlung einen Betrag in Höhe von EUR 40.000,00 zur Abgeltung sämtlicher Forderungen der Raiffeisenbank gegen die Insolvenzmasse an diese auszukehren.
3. Die Raiffeisenbank nimmt hiermit unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des in Ziffer 2 genannten Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 40.000,00 sämtliche von ihr zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zurück. Sie verpflichtet sich hiermit, keine Forderungen mehr anzumelden oder nachzumelden und keine Aus- und Absonderungsrechte geltend zu machen.
4. Die bürgenden Gesellschafter verpflichten sich hiermit, keine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden oder nachzumelden und etwaige an- oder nachgemeldete Forderungen unwiderruflich zurückzunehmen.
5. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich hiermit, die bürgenden Gesellschafter nicht wegen der Auskehr der Erlöse an die Raiffeisenbank aus der Verwertung der Gesellschaftersicherheiten gemäß § 135 InsO in Anspruch zu nehmen.
6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung, sind alle wechselseitigen Ansprüche zwischen dem Insolvenzverwalter, der Raiffeisenbank sowie den Bürgen Herrn Dr. Dannhorn und Herrn Fricke im Hinblick auf Forderungen der Raiffeisenbank in dem o.g. Insolvenzverfahren, und damit zugleich auch alle wechselseitigen Forderungen untereinander (z. B. aus § 774 BGB), seien sie bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt.
Da bisher eine vergleichbare Regelung mit der Sparkasse Nürnberg nicht erzielt werden konnte, bleibt das Recht des Insolvenzverwalters, die bürgenden Gesellschafter wegen einer etwaigen Auskehr der Erlöse an die Sparkasse Nürnberg aus der Verwertung der Gesellschaftssicherheiten in Anspruch zu nehmen, bestehen.
Eine Abschrift der vollständigen Vereinbarung ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt (vgl. Blatt 658-662 der Akte).
Der Termin wird bestimmt auf
Dienstag, 30.06.2026, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 15.06.2026