Entscheidung im Verfahren

Fluorchemie Dohna GmbH

810 IN 417/23 F-10-8 05.03.2026 AG Frankfurt am Main (Hessen)

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Dresden, HRB 2368
Sitz
Dohna
Adresse
Weesensteiner Straße 2, 01809 Dohna
Geschäftszweig
Herstellung, Verwertung und Vertrieb von Chemieprodukten, in… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
-
810 IN 417/23 F-10-8

u s s


In dem Insolvenzverfahren

Fluorchemie Dohna GmbH, Weesensteiner Straße 2, 01809 Dohna (AG Dresden, HRB 2368), vertr. d.: Insolvenzverfahren Fluorchemie Dohna GmbH


wird zur Sonderverwalterin bestellt:

Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg,
c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt am Main,
Tel.: 069/ 96 37 61 130, Fax: 069/ 96 37 61 145,
E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, Internet: www.bbl-law.com


Der Aufgabenkreis der Sonderinsolvenzverwalterin umfasst die Prüfung der angemeldeten Forderungen der Gläubiger Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller als Insolvenzverwalter der Fluorchemie Stulln GmbH (lfd. Nr. 111) und Rechtsanwalt
Dr. Martin Obermüller als Insolvenzverwalter der Mitteldeutsche Fluorit GmbH
(lfd. Nr. 240).




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Insolvenzgericht, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.


Amtsgericht Frankfurt am Main
04.03.2026
- Insolvenzgericht

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
Musterstraße 12, 10115 Berlin
Website
www.example.org
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