Veröffentlichungen
1 IN 33/26 .: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der schoen + sandt machinery GmbH, Lemberger Straße 82, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 23746), vertr. d.: Insolvenzverfahren schoen + sandt machinery GmbH
Auszugsweise wird er wie folgt veröffentlicht:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
schoen + sandt machinery GmbH, Lemberger Straße 82, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 23746),
vertreten durch:
1. Stefan Surák, schoen + sand machinery GmbH, Lemberger Straße 82, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren schoen + sandt machinery GmbH
2. Dr. Barnabas Pakay, schoen + sand machinery GmbH, Lemberger Straße 82, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren schoen + sandt machinery GmbH
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Roth, Fritz-Wunderlich-Straße 49 D, 66869 Kusel, Tel.: 06381-92250, Fax: 06381-922539, E-Mail: info@kanzlei-rcpp.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter beantragt die Festsetzung einer Vergütung für seine frühere Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von x €.
Auf den Inhalt des Vergütungsantrages vom 08.07.2026 wird Bezug genommen.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist das gesamte im unmittelbaren und mittelbaren Besitz des Schuldners befindliche Ist-Vermögen (BGH ZinsO 204, 909: "das in Besitz zu nehmende oder sonst für die Masse zu reklamierende verwertbare Vermögen"). Vermögenswerte, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, werden in die Berechnungsgrundlage einbezogen sofern der vorläufige Verwalter erhebliche Tätigkeiten darauf verwendet hat.
Die Festsetzung der Vergütung beruht auf den §§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3, 7 und 8 Abs. 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Danach steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein angemessener Bruchteil der Regelvergütung zu, die einem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren zustehen würde. Der angemessene Bruchteil von 25 % für das Normalverfahren kann durch Zu- oder Abschläge erhöht oder ermäßigt werden. (§ 3 InsVV).
Vorliegend war ein Bruchteil von 85 % nach Ansicht des Gerichts angemessen. Dieser wurde angesetzt aufgrund über das normale Maß hinausgehend häufiger Abstimmungen mit den Prokuristen, erschwerter Betriebsfortführung aufgrund Auslandsaufenthalts des Geschäftsführer Insolvenzverfahren schoen + sandt machinery GmbH
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hätte gemäß § 2 Abs. 1 InsVV unter Zugrundelegung der oben stehenden Berechnungsgrundlage x € betragen.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die in § 2 InsVV aufgeführten Regelsätze verwiesen.
Ende des ungeschützten Abschnitts
Nach § 8 Abs. 3 InsVV steht dem Insolvenzverwalter eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der gesetzlichen Vergütung für das erste Jahr und in Höhe von jeweils 10 % für die Folgejahre zu, höchstens jedoch 350 € je angefangenen Monat und höchstens 30 % der Regelvergütung. Die Pauschale darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Altai
Rechtspflegerin
Amtsgericht Pirmasens, 07.09.2026.
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IN-Ve-132_Vergütung_vorläufiger_Verwalter
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