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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 319 IN 862/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der DMK E-BUSINESS GmbH, Dresdner Straße 40, 09130 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23976
vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren DMK E-BUSINESS GmbH
ergeht am 11.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 11.05.2026 um 08:31 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Tobias Hohmann
Feigl & Rothamel Rechtsanwälte & Steuerberater
Leipziger Straße 56
09113 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 38033660
Telefax: 0371 38033669
Email geschäftlich: chemnitz@feigl.biz
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).