Entscheidung im Verfahren

Immo-Media-Service GmbH

3 IN 111/11 13.07.2026 AG Landau in der Pfalz (Rheinland-Pfalz)

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Landau in der Pfalz, HRB 30749
Sitz
Edenkoben
Adresse
Tanzstr. 17, 67480 Edenkoben
Geschäftszweig
1.Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeptionierung und D… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Veröffentlichungen
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss




3 IN 111/11
07.07.2026




In dem Insolvenzverfahren


Immo-Media-Service GmbH, Tanzstr. 17, 67480 Edenkoben (AG Landau in der Pfalz, HRB 30749),
vertreten durch:
Ernst Werner Dietz, Poststr. 7, 67480 Edenkoben, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Immo-Media-Service GmbH

wird das Verfahren aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Die Zahlungsansprüche gegen die Schweickert Verwaltungs GmbH, Römerstraße 23, 69115 Heidelberg insbesondere aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.10.2014 Az: 3 O 293/13 und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22.8.2016 AZ: 3 O 293/13 und aus der im Grundbuch von Freisbach Blatt 960 eingetragenen Zwangssicherungshypothek sowie die Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Heidelberg Az.: 80 IN 262/24 bleiben einer Nachtragsverteilung vorbehalten. Der Insolvenzbeschlag besteht insoweit fort.




Rechtsbehelfsbelehrung

Die Entscheidung über die Aufhebung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Die Entscheidung über die Nachtragsverteilung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 oder dem Landgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1490017515249-016440272 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

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