Entscheidung im Verfahren

BORUFA GmbH i. L.

1 IN 26/18 11.05.2026 AG Pirmasens (Rheinland-Pfalz)

Finanzkennzahlen

Umsatz
Mitarbeiter
Gewinn/Verlust

Finanzkennzahlen nach kostenloser Registrierung verfügbar

Jetzt kostenlos registrieren
Register
Zweibrücken, HRB 31110
Sitz
Waldfischbach-Burgalben
Adresse
Am Sonnenhang 40, 67714 Waldfischbach-Burgalben
Geschäftszweig
Erstellung von optischen Dokumentationen und die Entwicklung… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
1 IN 26/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BORUFA GmbH i. L., Am Sonnenhang 40, 67714 Waldfischbach-Burgalben (AG Zweibrücken, HRB 31110), vertr. d.: Insolvenzverfahren BORUFA GmbH i. L.



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
um 10 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %




EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 35.327,47 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 3.346,78 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 38.674,25 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag gem. § 3 InsVV in Höhe von 25 % beantragt. Er begründet diesen mit einem erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Geschäftsführer Insolvenzverfahren BORUFA GmbH i. L.

Die Masse hat sich aufgrund der Einnahmen aus Haftungsansprüchen gem. § 64 GmbHG (a. F.) um 19.762,33 EUR erhöht. Sodass aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage die Regelvergütung grundsätzlich die Tätigkeit im Zusammenhang mit § 64 GmbHG abdeckt. Allerdings war im hiesigen Verfahren die Prüfung und Bearbeitung der Ansprüche gem. § 64 GmbHG aufgrund des Rechtsstreits in mehreren Instanzen außergewöhnlich hoch. Weshalb ein Zuschlag gem. § 3 InsVV als angemessen erachtet wird.

Im Verfahren wurden lediglich drei Forderungen angemeldet und der Geschäftsbetrieb war bereits eingestellt. Dies würde ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz rechtfertigen.

Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist im Wege der Gesamtschau die Höhe des Gesamtzuschlags bzw. Gesamtabschlags zu bestimmen.

Es wird daher ein Zuschlag in Höhe von 10 % gewährt.

IV.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Pirmasens, 08.05.2026

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features