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Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
1 IN 56/21
08.04.2026
Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Keim Bedachungen GmbH, Unterwendelsheim 27, 55234 Wendelsheim (AG Mainz, HRB 32863),
vertreten durch:
1. Stefan Keim, Unterwendelsheim 27, 55234 Wendelsheim, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Keim Bedachungen GmbH
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Björn Rechel, Alzeyer Straße 31, 67549 Worms,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke gegen die Insolvenzmasse mit dem Recht zur Entnahme wie folgt festgesetzt: xxx
Gründe
Das Verfahren wurde am 11.04.2022 eröffnet und wird voraussichtlich nicht vor dem 12.05.2026 aufgehoben.
Die Vergütung entspricht zunächst der Regelvergütung auf der Basis der Berechnungsgrundlage von 96.201,51 € und wird ergänzt um die antizipierte Vorsteuererstattung aus dieser Vergütung in Höhe von xxx €. Die Auslagen wurden gem. den gesetzlichen Pauschalen bezogen auf den o.g. Zeitraum festgesetzt, begrenzt durch die Höchstsätze der Regelvergütung. Dies betragen im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Gesondert zuerkannt wurden die Kosten für die übertragenen und durchgeführten Zustellungen. Es wurden 29 Zustellungen mit jeweils 3,50 € festgesetzt.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, auf die Regelvergütung einen Zuschlag zu gewähren.
Im Einzelnen führt der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag, auf welchen hierbei Bezug genommen wird, drei Einzelpunkte an.
Der Verwalter war noch maßgeblich mit den Arbeitnehmern und den laufenden Zahlungs- und Kündigungsklagen betraut und konnte letztlich einen außergerichtlichen Vergleich erwirken. Der Einzug der Forderungen aus Lieferung und Leistung bzw. die dahingehende Aufarbeitung der ungeordneten Buchhaltung der Schuldnerin waren prägend für das Verfahren, obgleich dafür letztlich verhältnismäßig wenig Masse generiert werden konnte.
Bei einer Einzelbetrachtung der angeführten Punkte wären die beantragten 25 und 10 % Zuschlag durchaus zu rechtfertigen.
Letztlich müssen jedoch auch Abschlagskriterien berücksichtigt werden. Hierzu führt auch der Verwalter an, dass der Insolvenzverwalter bereits als Gutachter und vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, sodass ihm die Umstände bei seiner Bestellung als Insolvenzverwalter bereits bekannt waren. Dadurch ist auch ein Kriterium für einen kleinen Abschlag zu rechtfertigen.
Insgesamt hat der Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit einen Gesamtzuschlag von 30 % beantragt, welcher in der Gesamtschau nachvollziehbar und nicht als überhöht anzusehen ist.
Im Vergleich zu einem ähnlich gelagerten Durchschnitts-Verfahren kann aufgrund der o.g. Punkte unterm Strich festgestellt werden, dass das Verfahren als in einem doch bemerkbaren Maße als erschwert eingestuft werden kann. Insbesondere ist zu beachten, dass keine (massemehrende) Betriebsfortführung gegeben war, dennoch aber die o.g. Themen rund um das Arbeitsrecht.
Rechtsmittelbelehrung
(sofortige Beschwerde § 793)
Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Amtsgericht Alzey (Schlossgasse 32, 55232 Alzey) einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.
Belehrung elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* In einem zugelassenen Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
- die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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