Entscheidung im Verfahren

Meyer Burger (Industries) GmbH

405 IN 1075/25 17.06.2026 AG Chemnitz (Sachsen)

Finanzkennzahlen

Umsatz
Mitarbeiter
Gewinn/Verlust

Finanzkennzahlen nach kostenloser Registrierung verfügbar

Jetzt kostenlos registrieren
Register
Stendal, HRB 35397
Sitz
Bitterfeld-Wolfen
Adresse
An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal
Geschäftszweig
Die industrielle Produktion von Solarzellen und Solarmodulen… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1075/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397
vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Meyer Burger (Industries) GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Meyer Burger (Industries) GmbH

ergeht am 15.06.2026 nachfolgende Entscheidung:

Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
... EUR
Auslagen
... EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
... EUR
Gesamtbetrag
... EUR

... Die mit Beschluss vom 23.04.2025 festgesetzte Vergütung in Höhe von ... EUR ist auf die Vergütung anzurechnen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 03.06.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.

Unter anderen wurde die Ostsächsische Sparkasse Dresden als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt.

Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand.

Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 35 Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 17.10.2025 mit Ergänzungen vom 14.01.206 und 23.01.2026 sowie den Antrag vom 08.05.2026 und den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gläubigerausschussmitglied beantragt im Verfahren die hälftige Berücksichtigung des Zeitaufwands. Zugleich erfolgte die Bestellung als Gläubigerausschussmitglied im Verfahren 308 IN 1076/25. Die Gläubigerausschusssitzungen wurden für beide Verfahren gleichzeitig abgehalten.

Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von 300,00 EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von ... EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.

Damit werden 1/2 von 35 Stunden mit einem Stundensatz von ... EUR, mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet.

Zu ersetzen sind daneben die entstandenen Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung AS-6004378723, Allianz Versicherungs AG entstand eine Versicherungsprämie in Höhe von ... EUR, zuzüglich 19 % Versicherungsteuer, mithin ... EUR, die in Höhe von 1/5 anteilig zu erstatten ist.
Zur Berechnung der Umsatzsteuer auf die Versicherungssteuer ist festzustellen, dass es sich nicht um eine „Doppelbesteuerung“ handelt, sondern die Versicherungssteuer eine eigene Steuerart ist und völlig unabhängig von der Umsatzsteuer erhoben wird, aber Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist. Die Berechnung der Steuer wurde im Beschluss vom 23.04.2026 und Berichtigungsbeschluss vom 05.05.2026 nicht korrekt ausgewiesen, weshalb der Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses zulässig und begründet ist.

Zusätzlich ist die von dem Antragsteller zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features