Entscheidung im Verfahren

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH

3 b IN 73/26 02.11.2026 AG Ludwigshafen am Rhein (Rheinland-Pfalz)

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Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112
Sitz
Ludwigshafen am Rhein
Adresse
Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung, der Vertrieb… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
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Veröffentlichungen
3 b IN 73/26

02.11.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss


In dem Insolvenzverfahren der

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112),
vertreten durch:
Peter Karl Schubert, Rathenaustraße 15, 68165 Mannheim, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Florian Blatz, c/o Triton Legal Rechtsanwälte PartG mbB, Rudolf-Diesel-Straße 11, 69115 Heidelberg,

Sachwalter:

werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter festgesetzt auf:


x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

xEUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

x EUR Gesamtbetrag

Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag an den Sachwalter auszuzahlen.

Gründe:

Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gem. § 12 a InsVV gesondert vergütet.
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

Ein Sachwalter wiederrum erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 InsVV).

Nach § 12a Absatz 5 InsVV gilt zudem die Regelung des § 12 Absatz 3 InsVV entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist § 8 Abs. 3 InsO anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 350 Euro der Betrag von 175,00 Euro tritt.

Der vorläufige Sachwalter kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.

Der vorläufige Sachwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der der um 40 % Regelvergütung nebst Auslagenpauschale nach § 12a Abs. 5 InsVV i.V.m. § 8 Abs. 3 InsO und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung des Antrages und der eingerechneten Vermögenswerte und der Bestätigung der Schuldnerin antragsgemäß zu gewähren.

Die zugrunde gelegte Berechnungsmasse setzt sich zusammen aus den glaubhaft gemachten von der Schuldnerin bestätigten Werten:
Sachanlagevermögen: 10.000,00 €
Finanzanlagen: 40.907,00 €
Freie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: 705.894,40 €
Barkasse: 486,83 €
Bankguthaben: 532.992,18 €
Summe: 1.290.280,41 €

Der Berechnung der Vergütung war damit antragsgemäß eine Masse von 1.290.280,41 € zugrunde zu legen.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters errechnet sich aus § 2 InVV. Dieser erhält in der Regel von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, vom Mehrbetrag bis zum 350.000 Euro 7,5 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent etc.

Vorliegend ergäbe sich aus der oben genannten Berechnungsmasse eine Insolvenzverwaltervergütung von x €.
Die (Regel-) Vergütung des Sachwalters hieraus (60 Prozent) würde 41.181,70 € betragen. Der vorläufige Sachwalter erhält von dieser Vergütung aber in der Regel 25 Prozent, hier also x €.

Die beantragte Tätigkeitsvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem dargelegten Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters angemessen zu erachten und der beantragte Zuschlag von 40% nach Prüfung zu gewähren.

Zuschläge sind grundsätzlich dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen.
Die Abweichung muss so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände.

Über die Regelungen § 63 Abs. 3 S. 1 InsO i.A. § 12a Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 10 InsVV (analog) finden auch die vergütungsrechtlichen Tatbestände des § 3 Anwendung auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters.

Zu prüfen ist auch hier der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben eines vorläufigen Sachwalters deutlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand.
Eine entsprechende erhebliche Mehrbelastung hat der vorläufige Sachwalter vorgetragen.

Das Verfahren wurde als Schutzschirmverfahren geführt. Die vorläufige Eigenverwaltung erforderte nicht nur die allgemeine Überwachung der wirtschaftlichen Lage, sondern eine fortlaufende Prüfung der Liquiditätsentwicklung sowie der Sanierungsfähigkeit. Der Eröffnungsbeschluss ordnete zusätzlich einen Zustimmungsvorbehalt für Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an. Die dadurch gebotene engmaschige Kontrolle der Liquidität und der insolvenzrechtlich zulässigen Zahlungsdispositionen ging über den Normalfall hinaus.

Der Geschäftsbetrieb wurde im gesamten Eröffnungsverfahren vollumfänglich fortgeführt. Die Schuldnerin führte seit Anordnung der Sicherungsmaßnahmen wöchentliche Abstimmmungssitzungen mit dem vorläufigen Sachwalter durch, bereitete wöchentliche Recordings mit wirtschaftlichen Kennzahlen und Plan-Ist-Abgleichen vor und stimmte Sondersituationen kurzfristig ab.
Die Betriebsfortführung umfasste Einnahmenbewegungen von 770.963,41 € und Ausgabenbewegungen von 312.293,70 € im Zeitraum vom 24.02.2026 bis 30.04.2026. Die betriebsbezogenen Ausgaben betrafen insbesondere Löhne, Lohnsteuer, Sozialaufwendungen, Kosten der Insolvenzgeldvorfinanzierung, Fremdleistungen, Miet- und Raumkosten insolvenzspezifische Beratungsleistungen, IT- und Wartungskosten sowie weiteren Betriebsbedarf. Die Überwachung dieser Vielzahl von Positionen und Zahlungsströmen begründet einen erheblichen Mehraufwand.
Auch das Forderungsmanagement war von besonderem Gewicht. Die Schuldnerin arbeitete überwiegend mit Abruf-Budget-Verträgen und erbrachte während des Verfahrens laufend Dienstleistungen für Kunden. Der Erhalt der Kundenbeziehungen, die Vermeidung auftraggeberseitiger Kündigungen und die Sicherung der Fortführungsumsätze waren für den Unternehmenserhalt maßgeblich.

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist zwar grundsätzlich Aufgabe der Schuldnerin. Der damit verbundene Überwachungs- und Kontrollaufwand kann jedoch bei erheblicher Befassung zuschlagsfähig sein; dies gilt insbesondere im Schutzschirmverfahren und bei zusätzlicher gerichtlicher Aufgabenübertragung bzw. Zustimmungsvorbehalten
(Schmidt/Wischmeyer/Wolgast, InsVV § 12a RZ. 12-16). Die Lohn- und Gehaltsbewegungen, die Lohn- und Kirchensteuer, die gesetzlichen Sozialaufwendungen sowie die Kosten der Insolvenzgeldvorfinanzierung waren Teil der durch den vorläufigen Sachwalter zu überwachenden Betriebsfortführung.

Im Antragsverfahren wurde in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter ein strukturierter Investorenprozess vorbereitet. Dabei erfolgte zunächst die Suche nach einem passenden M&A Beraters. Es wurden verschiedene Angebote eingeholt und besprochen. Letztendlich entschied man sich im gegenseitigen Einvernehmen, dass der M&A Prozess in eigener Regie durchgeführt wird und die notwendigen Unterlagen selbst erstellt werden. Im März 2026 wurden 21 potenzielle strategische Investoren angesprochen. Die Rückmeldungen der Interessenten wurden regelmäßig besprochen und die weitere Vorgehensweise diskutiert; nach mehrfacher Nachverfolgung blieb der Prozess ohne Erfolg.
Der vorläufige Sachwalter darf sich im Rahmen seiner gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollaufgabe nicht auf eine nachlaufende Prüfung beschränken, sondern muss beratend in die Erarbeitung von Sanierungskonzepten eingebunden sein und sich rechtzeitig zu deren Durchführbarkeit äußern (BGH, Beschluss vom 11.09.2025 - IX ZB 9/23). Wie bereits geschildert, war der vorläufige Sachwalter in diesen Kernprozessen des Schutzschirmverfahren stark eingebunden und hat auch von sich aus Vorschläge mit der Eigenverwaltung diskutiert und sich eingebracht.

Bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten war ein Gesamtzuschlag von 40 % antragsgemäß zu gewähren.

Auf Basis einer Berechnungsmasse von 1.290.280,41 € war nach §§ 1, 2, 12, 12a InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (3 Monate zu je 175 Euro) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Schuldnerin wurde vorab angehört, sie erklärte sich mit der Festsetzung ausdrücklich einverstanden und bestätigte damit die im Vergütungsantrag gemachten Angaben.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.





Rechtspflegerin

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Patric W. Naumann
E-Mail
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