Veröffentlichungen
IN 70/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & T Versorgungstechnik GmbH, Lindenbühl 13, 99974 Mühlhausen/Thüringen, vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren S & T Versorgungstechnik GmbH
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 514659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte eureos gmbh steuerberatungsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft, Gorkistraße 14, 99084 Erfurt, Gz.: 24/100 590_1
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, sich den Betrag von XXX EUR von der Insolvenzmasse auszahlen zu lassen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgte abweichend vom Antrag des Sachwalters vom 01.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.495.915,48 EUR auszugehen. Die Darlegungen des Sachwalters zur Ermittlung der Teilungsmasse sind nachvollziehbar und schlüssig.Abweichend vom Antrag des Sachwalters ist das Gericht der Auffassung, dass die von diesem geltend gemachten Erhöhungstatbestände bei der Festsetzung im Wesentlichen keine Berücksichtigung finden können.Ausgehend von der Teilungsmasse von 1.495.915,48 EUR ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung von 60 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV in Höhe von 43.896,08 EUR.Grundsätzlich ist die Gewährung von Zuschlägen auf die Regelvergütung möglich, wenn die Tätigkeit in Schwierigkeit und Umfang über den eines „Normalverfahrens“ hinausging, § 3 InsVV.Dies kann jedoch nur insoweit Anwendung finden, als der Sachwalter im Rahmen seiner Bestellung tätig geworden ist, § 274 InsO.Abweichend von einem regulären Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in einem Eigenverwaltungsverfahren wie diesem nicht auf einen Insolvenzverwalter oder den Sachwalter über, sondern sie verbleibt bei der Schuldnerin, §§ 270ff., 80 InsO.Die Aufgabe des Sachwalters ist hauptsächlich die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie deren Ausgaben zu überwachen, § 274 Abs. 2 InsO. Eine darüber hinausgehende Befugnis wurde dem Sachwalter in diesem Verfahren laut dem Eröffnungsbeschluss vom 01.09.2024 nicht erteilt, § 274 Abs. 2 S. 2 InsO.Vom Sachwalter wurden in seinem Vergütungsantrag vom 01.07.2026 verschiedene Erhöhungstatbestände aufgeführt, auf Grund derer er eine Erhöhung der Regelvergütung auf insgesamt 185 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV geltend macht.Nach hiesiger Auffassung war es nicht die Aufgabe des Sachwalters sich im Rahmen der Betriebsfortführung zu engagieren, sich um Arbeitnehmerbelange zu kümmern oder den Insolvenzplan mit auszuarbeiten.Diese Angelegenheiten zu regeln war Sache der eigenverwaltenden Schuldnerin. Daran ändert auch nichts, dass die Verfahrensschuldnerin sich vor Beginn des Verfahrens einen fachkundigen Generalbevollmächtigten engagiert hat und die Zusammenarbeit mit diesem im Rahmen des Verfahrens für die Schuldnerin, die Geschäftsführer Insolvenzverfahren S & T Versorgungstechnik GmbH
Dem Sachwalter war daher eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Dies entspricht gemäß § 8 Abs. 3 InsVV 30 % der nicht erhöhten Regelvergütung von 43.896,08 EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Portokosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen für 59 Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühlhausen
Untermarkt 17
99974 Mühlhausen/Thüringen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 01.09.2026