Veröffentlichungen
8 IN 364/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorungszentren mbH, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren MediCordis - Gesellschaft zur Beitreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060386-25/THM/KD
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1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Marcello Di Stefano, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
I.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß §§ 12a, 3 ff. InsVV.
Mit Beschluss vom 25.11.2025 wurde der Antragssteller zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.02.2026 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragssteller zum Sachwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2026 hat der vorläufige Sachwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei legt er eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.723.515,36 € zugrunde. Ausgehend hiervon beantragt er, den Bruchteil der Regelvergütung sowie einen Zuschlag in Höhe von 72 %, mithin eine erhöhte Vergütung in Höhe von 68.005,59 € festzusetzen. Den Zuschlag in Höhe von 72 % begründet der vorläufige Sachwalter im Wesentlichen mit der Überwachung der Betriebsfortführung, der Vielzahl von räumlich getrennten Betriebsstätten, sowie der Vielzahl von Arbeitnehmern und den damit einhergehenden, aufwändigen Mehraufgaben sowie der Sanierung des Unternehmens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Antrag vom 25.09.2026 Bezug genommen.
Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gewährt. Sie erklärte, mit dem Vergütungsantrag einverstanden zu sein.
II.
Die Vergütung ist im beantragten Umfang festzusetzen.
1.
Nach § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV ist der Vergütung das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Dabei ist nach § 12a Abs. 1 S. 3 Alt. 1 InsVV für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung maßgeblich.
Der vom vorläufigen Sachwalter zugrunde gelegte und verwaltet Vermögenswert in Höhe von 1.723.515,36 EUR ist auch unter Berücksichtigung des 1. Berichts der Eigenverwaltung sowie des Eröffnungsgutachtens nachvollziehbar. Entsprechend wurden die ausweislich des 1. Berichts zur Eigenverwaltung bestehenden Drittrechten berücksichtigt und sind bei der Berechnung des verwalteten Vermögenswerts nicht eingeflossen.
2.
Der vorläufige Sachwalter hat nach § 12a Abs. 1 InsVV einen Anspruch auf 25 % der Vergütung des Sachwalters. Dieser hat wiederum Anspruch auf 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters, sodass der vorläufige Sachwalter im Ergebnis Anspruch auf 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV hat. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.723.515,36 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) EUR (Regelvergütung). Die Grundvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt demnach €.
3.
Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 72 % war zu gewähren.
Nach § 12a Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Im Rahmen dessen ist auch auf § 3 InsVV zurückzugreifen, wonach eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen ist, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier:
a) Ein Zuschlag war gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV aufgrund der Überwachung der Unternehmensfortführung (hierzu aa)) sowie aufgrund der arbeitsrechtlichen Fragen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV (hierzu bb)).
aa) Dem vorläufigen Sachwalter war ein (abstrakter) Zuschlag in Höhe von 30 % für die Überwachung der Unternehmensfortführung zu gewähren.
Zwar gehört die Überwachung der Fortführung des Unternehmens zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Sachwalters, jedoch war damit vorliegend ein Mehraufwand für den vorläufigen Sachwalter verbunden.Die Überwachung der Fortführung des Geschäftsbetriebs ist von besonderer Komplexität gezeichnet, die der vorläufige Sachwalter in seinem Antrag detailliert darlegt (u.a. umfangreiche Kommunikation mit der Schuldnerin usw., Überwachung der laufenden Bestell- und Zahlungsvorgänge, Überwachung der Liquiditätsplanung, Überwachung der Kontenführung, Verhandlung zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs)). Hierauf wird Bezug genommen.
Dieser Zuschlag war um den Vergütungsmehrbetrag aus dem erzielten Überschuss durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu kürzen. Auf die Vergleichsrechnung des vorläufigen Sachwalters wird Bezug genommen. Ein Zuschlag in Höhe von in Höhe von 22 % war auch unter Berücksichtigung der Massemehrung aus Betriebsfortführung angemessen.
bb) Außerdem war dem vorläufigen Sachwalter ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % zu gewähren, da ihn arbeitsrechtliche Fragen erheblich in Anspruch genommen haben (§ 3 Abs. 1 lit. d) InsVV).
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Antragsstellung 134 Arbeitnehmer, davon 30 Ärztinnen und Ärzte. Es musste eine Mitarbeitversammlung abgehalten werden, die Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert und dabei auch die Besonderheiten der Vergütungen für Bereitschaftsdienste der Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden. Dies musste sachwalterlich begleitet und kontrolliert werden, sodass das Verfahren auch insoweit vom Regelfall abweicht.
b) Daneben ergibt sich der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung auch aus nachfolgend genannten Umständen, die jeweils einen Zuschlag in genannter Höhe rechtfertigen.
aa) Die Schuldnerin unterhielt im maßgeblichen Zeitraum 18 Arztpraxen ganz überwiegend in Thüringen und Sachsen. Diese hatten jeweils eigene betriebliche Abläufe, Leistungsdaten, Personalstrukturen, Zahlungsanforderungen und organisatorischen Besonderheiten. Dies bedingte einen erwähnten Überwachungs- und Koordinationsaufwand. wodurch das Verfahren vom Regelfall des überschaubaren Einzelbetriebes mit einem Standort erheblich abweicht und ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen ist.
bb) Bereits im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung wurden Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens getroffen. Dies umfasste unter anderem eine Analyse der Einzelpraxen, ein M&A-Prozess mit 50 potentiellen Investoren sowie die Betrachtung eines Insolvenzplanverfahrens als Möglichkeit zur Fortführung des Unternehmens. Auf die ausführlichen Darlegung des vorläufigen Sachwalters im Antrag wird Bezug genommen. Dies rechtfertigt einen Zuschlag in Höhe von 30 %.
4.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
5.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 12.10.2026